Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wir beantworten in diesem FAQ-Bereich zentrale Fragen zu Themen wie Heizkostenabrechnung und -ablesung, Geräteservice, Rauchwarnmeldern sowie dem Kundenportal und Mieterportal.

Ob Mieter, Eigentümer oder Hausverwaltung – hier finden Sie kompakte Informationen zu gesetzlichen Vorgaben, zum Ablauf von Ablesungen und Gerätetausch sowie zur Darstellung Ihrer Verbrauchswerte.

Auch Fragen zur Registrierung und Nutzung des Mieterportals, zur monatlichen Bereitstellung der unterjährige Verbrauchsinformation (UVI) und zu Abrechnungszeiträumen werden hier erläutert.

Ablesung & Termine

Wenn der erste Termin nicht wahrgenommen werden kann, kommen wir kostenlos ein zweites Mal zu Ihnen.

Der Nachablesetermin wird erst nach der Hauptablesung festgelegt. Die Anmeldung erfolgt direkt vor Ort per Einwurfkarte durch den Ableser. Der Termin findet mindestens eine Woche nach der Hauptablesung (meist 10 bis 14 Tage später) statt.

Sollten Sie den ersten Termin nicht wahrnehmen können, warten Sie bitte erst den Nachablesetermin ab.

Sollten beide Termine nicht wahrgenommen werden können, muss ein kostenpflichtiger Individualtermin über die Hausverwaltung / den Hauseigentümer vereinbart werden.

Sie erhalten einen kostenlosen Nachablesetermin

Sollten Sie den ersten Termin verpasst haben, erhalten Sie einen kostenlosen Nachablesetermin. Die Anmeldung hierfür erfolgt direkt vor Ort per Einwurfkarte durch den Ableser.

Sollten beide Termine nicht wahrgenommen werden, muss ein kostenpflichtiger Individualtermin über die Hausverwaltung / den Hauseigentümer vereinbart werden.

Sofern beide Ablesetermine nicht wahrgenommen wurden, kann die Hausverwaltung / der Eigentümer einen kostenpflichtigen Individualtermin mit uns vereinbaren.

Ja, insbesondere bei Ablesungen, Gerätetausch / -montage und Rauchwarnmelder-Prüfung.

Wenn Sie das Vorgehen im Vorfeld mit dem Wohnungseigentümer oder der Hausverwaltung abgestimmt haben, ist eine Selbstablesung möglich. Allerdings machen wir Sie darauf aufmerksam, dass eine Selbstablesung mit Kosten verbunden ist, da Ihr Selbstablesebeleg manuell erfasst, zugeordnet und archiviert werden muss.

Die Ablesedaten müssen uns immer schriftlich eingereicht werden und vollständig sein. Es müssen alle vorhandenen Heizkostenmessgeräte (Heizkostenverteiler oder Wärmezähler) und Wasserzähler in Wohnung und Kellerräumen abgelesen werden.

Für eine faire und gerechte Abrechnung, damit Sie nur das bezahlen, was Sie verbraucht haben.

Der Ableser geht bei seiner Tätigkeit nach der Regel von unten nach oben und von links nach rechts vor. Das hat seinen guten Grund:

In der gleichen Reihenfolge wurden die Messgeräte auch montiert. Die Reihenfolge der Geräte im Ableseauftrag ist identisch. Unsere Ableser finden die Geräte so schnell auf und müssen nicht lange danach suchen. Sofern der Ableser gut in der Zeit ist und dadurch keine anderen Hausbewohner benachteiligt, kann er diese Reihenfolge jedoch ändern und Ihrem Wunsch nachkommen.

Nein, der Ableser kann vor Ort keine Aussage zu Ihren Heizkosten oder eine Beurteilung der Verbräuche machen. Für die Heizkosten- und Wasserabrechnungen sind verschiedenste zusätzliche Daten, wie Energiekosten des Hauses, die Verbräuche der anderen Wohnungsnutzer, Verteilungsschlüssel, etc. zu berücksichtigen.

Bitte haben Sie Verständnis, dass unser Ableser vor Ort keine Stellung dazu nehmen kann.

Sollte der zweite Termin zur Jahresablesung auch nicht passen, kann über den Verwalter/Eigentümer ein dritter Termin angefragt werden.

Bei den Mess-Profis kann alternativ ein link zur Selbstablesung angefordert werden, ggf. hängt dieser Link neben der Terminanmeldung.

Das Zeitfenster wird auf einem Beiblatt zur Terminankündigung ausgehängt. Bei einer postalischen Anmeldung steht der genaue Termin im Brief.

Ja, volljährige Personen können den Ablesetermin für Sie wahrnehmen.

Es folgt eine weitere Anmeldung bzw. Anfahrt-

Die Anfragen müssen an den Verwalter/Eigentümer herangetragen werden.

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Heizkostenabrechnung

Nein. Die verbrauchsabhängige Abrechnung ist zur korrekten Ermittlung auf die Angaben einer kompletten Abrechnungsperiode samt Verbräuchen angewiesen. Werden hier Verbräuche separat abgerechnet, kommt die Gesamtabrechnung ins Ungleichgewicht.

Ja. Liegt keine verwertbare Zwischenablesung vor, werden die Anteile Heizung nach Gradtagen, für Warmwasser nach Tagen errechnet, entsprechend der vom Auftraggeber angegebenen Nutzungszeit.

Als Mieter erhalten Sie ausschließlich von der Hausverwaltung oder dem Eigentümer ihre Abrechnung.

Die Heizkostenverordnung legt in § 7 Abs. 2 im Einzelnen fest, welche Kosten umlagefähig sind. Diese sind beispielsweise die Wartungskosten der Heizanlage, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Heizungsanlage, die Kosten der Reinigung der Heizanlage und des Heizungskellers, die Kosten der Abgasmessung sowie der Betriebsstrom der Heizungsanlage. Des Weiteren die Miet- und Garantiewartungskosten der Messgeräte und die Kosten für die Erstellung der Heizkostenabrechnung durch die Mess-Profis.

Eine Verbrauchsschätzung erfolgt, wenn ein Zähler keine oder unvollständige Werte liefert. Gründe können bspw. Funkstörungen, defekte Geräte oder abgelaufene Eichfristen sein. Sobald der Zähler wieder Daten liefert oder ausgetauscht wurde, passen wir die Abrechnung bei Bedarf an.

Aus Datenschutzgründen dürfen wir nur Auskünfte und Daten an unsere Vertragspartner weitergeben werden. Diese sind die Hausverwaltungen und Eigentümer kompletter Liegenschaften.

Eigentümer einer WEG wenden sich bitte an ihre Hausverwaltung.

Mieter wenden sich bitte an ihren Vermieter oder an die Hausverwaltung.

Alleineigentümer eines Objekts oder Hausverwaltungen können sich direkt an ihren zuständigen Sachbearbeiter in der Abrechnungsabteilung wenden.

Sie sind Eigentümer einer WEG oder Wohnungsnutzer?
Grundsätzlich wird nach Ablauf der vorgegebenen Abrechnungsperiode die Abrechnung erstellt und an die beauftragte Hausverwaltung, bzw. den Gebäudeeigentümer versendet. Sie erhalten die Abrechnung nach Ende der Abrechnungsperiode innerhalb von 12 Monaten.

Sie sind Hausverwalter bzw. beauftragender Gebäudeeigentümer?
Dann erhalten Sie ihre Abrechnung in der Regel innerhalb von 10 Werktage nach Vorlage aller Daten. 

Änderungen in der Heizkostenabrechnung können verschiedene Ursachen haben, zum Beispiel:

  • Schwankungen der Energiepreise (z. B. Gas, Öl oder Fernwärme)
  • Veränderungen im persönlichen Heizverhalten
  • Witterungsbedingungen, etwa ein kälterer Winter
  • Veränderungen im Verbrauch anderer Wohnungen
  • Anpassungen des Verteilerschlüssels
  • Deutlich geänderte Betriebskosten der Heizung oder Nebenkosten

Wenn eine Wohnung oder Gewerbeeinheit zeitweise leer stand, beeinflusst dies die Abrechnung. Ein leerstehender Bereich verbraucht z. B. weniger Warmwasser oder gar keine Heizkosten. Bitte teilen Sie uns Leerstände zeitnah mit, damit die Abrechnung korrekt erstellt werden kann.

Je nach Anlagentyp werden Heizkosten über Wärmezähler, Heizkostenverteiler oder Verbrauchsschätzungen anhand der Heizflächen berechnet. Die Verteilung erfolgt gemäß der Heizkostenverordnung.

  • Stichtagsdifferenzen: Die Ablesung erfolgt zu einem festen Stichtag per Funk. Der Wert auf Ihrem Gerät kann daher zu einem späteren Zeitpunkt höher sein.
  • Funkauslesezeiten: Die Funkmodule senden zu festgelegten Zeitpunkten. Der angezeigte Wert auf dem Gerät kann von dem letzten übermittelten Funkwert abweichen.
  • Individuelle Umrechnungsfaktoren: Jeder Heizkostenverteiler besitzt einen eigenen, gerätespezifischen Umrechnungsfaktor, der bei der Abrechnung berücksichtigt wird. Dadurch unterscheiden sich die Abrechnungswerte systembedingt von den reinen Anzeigeeinheiten auf dem Gerät.

Wenn Sie einen möglichen Fehler in Ihrer Abrechnung feststellen:

  • Eigentümer einer WEG wenden sich bitte an ihre Hausverwaltung.
  • Mieter wenden sich bitte an ihren Vermieter oder an die Hausverwaltung.
  • Alleineigentümer oder Hausverwaltungen wenden sich bitte direkt an den zuständigen Sachbearbeiter in der Abrechnungsabteilung.

Wenn eine Ablesung der Heizkostenverteiler oder Wärmezähler nicht möglich war, beispielsweise aufgrund eines defekten Geräts oder eines nicht wahrgenommenen Ablesetermins, wird der Verbrauch gemäß den Vorgaben der Heizkostenverordnung (§9a) geschätzt.

Gem. §9a HKVO muss der Verbrauch verbrauchsnah geschätzt werden, wenn eine ordnungsgemäße Messung nicht möglich ist.

  • Schätzung nach vergleichbaren Verbräuchen in vergleichbaren Zeiträumen desselben Nutzers
  • Schätzung nach vergleichbaren Räumen in der Liegenschaft
  • Schätzung nach Durchschnitt (durchschnittlichen m² Verbrauch des Gebäudes multipliziert mit der Wohnfläche der betroffenen Einheit, oder Durchschnitt in der Nutzereinheit)
  • Schätzung entsprechend manuell individuell Berechnung

Die Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung zeigt, wie die gesamten Heiz- und Warmwasserkosten eines Gebäudes auf die einzelnen Wohnungen verteilt werden. Grundlage hierfür ist die Heizkostenverordnung gem. §§ 6-9b HKVO.

Bei einer zentralen Warmwasserbereitung durch die Heizungsanlage müssen die entstandenen Kosten vorab auf die Bereiche Warmwasser und Heizung aufgeteilt werden.

Die Aufteilung der Kosten erfolgt in den Bereichen Warmwasser und Heizung nach gleichem Schema:

  • Grundkosten (meist 30–50 %) – Verteilung zumeist nach Heiz-, Wohn- oder Nutzfläche
  • Verbrauchskosten (meist 50–70 %) – Verteilung nach gemessenem Verbrauch

 

Der Verbrauch wird über geeignete Messgeräte erfasst. Von dem je Nutzereinheit ermittelten Kostenanteil werden anschließend die bereits geleisteten Vorauszahlungen des Mieters abgezogen. Daraus ergibt sich entweder eine Nachzahlung oder ein Guthaben.

Die Nutzerwechselgebühr wird sowohl für den Auszug des bisherigen Nutzers als auch für den Einzug des neuen Nutzers berechnet. Beide Vorgänge verursachen administrativen Aufwand (Erstellung von 2 oder mehr Einzelabrechnungen) und werden daher jeweils separat in Rechnung gestellt. Ein Leerstand wird in diesem Zusammenhang ebenfalls, wie ein Nutzerwechsel behandelt.

Die in der Heizkostenabrechnung ausgewiesenen kWh entsprechen nicht 1:1 den kWh der Energieträgerrechnung, da zwischen Energieträgerverbrauch und tatsächlich abgegebener Heizenergie Umwandlungs- und Effizienzverluste der Heizungsanlage entstehen (z.B. im Kessel, in Leitungen oder durch Bereitschaftsverluste). Auch Abweichungen durch unterschiedliche Ablese- oder Rechnungszeiträume zwischen Heizkostenabrechnung und Energierechnung sind möglich.

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Geräte & Geräteservice

Beim Gerätetausch oder bei einer Montage…

…ist Ihre Anwesenheit erforderlich.
…kann die Arbeit länger dauern als eine normale Ablesung.
…kann das Wasser vorübergehend abgesperrt werden.
…werden die Geräte nach dem Einbau auf Dichtigkeit geprüft.

Bitte bleiben Sie bis zum Abschluss der Arbeiten anwesend.

Ja. Ihre Anwesenheit ist notwendig, damit die Arbeiten vollständig und sicher durchgeführt werden können.

Weil die Eichfrist abgelaufen ist oder weil es defekt war.

Bitte informieren Sie uns sofort. Wir kümmern uns um eine kurzfristige Prüfung und den Austausch des Geräts. Bei Wasseraustritt sollten Sie zusätzlich den Hausmeister oder eine Fachfirma kontaktieren.

Hat das Gerät nach Knopfdruck eine Anzeige und diese zählt regelmäßig weiter, so ist das Gerät in Ordnung. Um alles andere kümmern sich die Mess-Profis.

Melden Sie sich umgehend bei Ihrer Hausverwaltung oder den Eigentümer.

Wasser-  und Wärmemengenzähler nach 6 Jahren. Heizkostenverteiler nach 10 Jahren.

Die Mess-Profis finden zusammen mit der Hausverwaltung eine Lösung und informieren den Wohnungsnutzer über den weiteren Ablauf.

Wenn ein Zähler keine aktuellen Werte übermittelt, kann dies an der Batterie, am Funkmodul oder am Gerät selbst liegen. Bitte teilen Sie uns mit, welcher Zähler betroffen ist. Wir prüfen den Status und veranlassen bei Bedarf eine Wartung oder einen Austausch.

Wasserzähler unterliegen in der Regel einer Eichfrist von 6 Jahren, Wärmezähler einer Eichfrist von 5 Jahren. Sobald ein Gerät seine Eichfrist erreicht hat, kümmern wir uns automatisch um den Austausch bzw. die Nacheichung.

Alle von uns vermieteten Messgeräte werden regelmäßig gewartet und bei Bedarf ausgetauscht. Sie müssen sich um nichts kümmern – wir übernehmen Service, Wartung, Austausch und gesetzliche Prüffristen.

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Rauchwarnmelder

Nein. Die von uns installierten Rauchwarnmelder sind normale, gesetzlich zugelassene Rauchwarnmelder, die ausschließlich zur frühzeitigen Erkennung von Rauch und Brandgefahr dienen. Sie verfügen weder über Kameras noch über Mikrofone und können keine Gespräche aufzeichnen oder Bilder übertragen. Die Geräte erfüllen alle gesetzlichen Anforderungen und dienen ausschließlich Ihrer Sicherheit im Brandfall.

Rauchwarnmelder werden alle 12 bis 15 Monate geprüft. In der Regel erfolgt die Prüfung im Rahmen der Jahresablesung.

Ja. Bitte sorgen Sie für freien Zugang zu allen Rauchwarnmeldern und Messgeräten. Auch wenn sich die Zähler im Treppenhaus oder Keller befinden, wird für die Rauchwarnmelder Zugang zur Wohnung benötigt.

Bei der jährlichen Prüfung wird unter anderem kontrolliert:

  • Ist das Gerät vorhanden?
  • Gibt es sichtbare Schäden?
  • Funktioniert der Alarm?
  • Ist das Gerät verschmutzt?
  • Wird der Mindestabstand von 50 cm zu anderen Gegenständen eingehalten?

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Rauchwarnmelder müssen mindestens einmal jährlich geprüft werden.

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Hausverwaltung & Eigentümer

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Wechsel & Leistungen

Rufen Sie uns gerne an oder schreiben Sie eine E-Mail an vertrieb@mess-profis.de. In Zusammenarbeit mit unserem Kündigungsmanagement unterstützen wir Sie beim Wechsel zu uns.

Wir bieten alle Leistungen rund um die Heizkostenabrechnung an – von der Ablesung bis zur vollständigen Erstellung der Abrechnung. Zudem können Sie bei uns die notwendigen Messgeräte mieten oder kaufen.
Darüber hinaus bieten wir die Miete oder den Kauf von Rauchwarnmeldern inklusive Funktionskontrolle an. Auch die Legionellenprüfung sowie die Erstellung von Energieausweisen zählen zu unserem Leistungsportfolio.

Ja, Sie können einen verbrauchsorientierten Energieausweis gerne bei unserem Team anfragen.

Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch, per E-Mail oder per Post.

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Kundenportal

Ja. Vorjahresdaten werden grundsätzlich übernommen. Aufgrund des Systemwechsels empfiehlt TEHA jedoch, die übernommenen Daten einmal zu prüfen. In Einzelfällen kann es vorkommen, dass Daten nicht vollständig übernommen wurden.

Ja. Über „Position hinzufügen“ können beliebig viele Lieferungen angelegt werden. Nicht benötigte Positionen lassen sich anschließend wieder löschen.

Nein. Es genügt, die Gesamtsumme der CO₂-Menge und der CO₂-Kosten für den gesamten Abrechnungszeitraum einzutragen.

Nein. Bei Heizöl werden die CO₂-Werte anhand des FIFO-Prinzips automatisch ermittelt. Eine Eingabe im Kundenportal ist deshalb nicht erforderlich.

Ja. Sie können beispielsweise die Rechnung Ihres Energieversorgers als PDF hochladen. So können die Angaben bei der Bearbeitung der Abrechnung überprüft werden.

Nein. Diese Funktion steht derzeit noch nicht zur Verfügung, ist aber für eine spätere Version des Kundenportals geplant.

Positionen dürfen nicht mit einem Betrag von 0 € gespeichert werden. Ist keine Rechnung vorhanden, sollte die Position gelöscht werden. Andernfalls weist das System auf den Fehler hin.

In diesem Fall wenden Sie sich bitte an den TEHA-Support. Die Position kann im System entfernt werden. Gleichzeitig wurde im Webinar darauf hingewiesen, dass dieses Verhalten geprüft und verbessert werden soll.

Nein. Wenn Sie keine Beträge eintragen, werden diese Positionen auch nicht in der Abrechnung ausgewiesen. Bei Bedarf können Sie zusätzlich einen Hinweis im Freitext hinterlegen.

Ja. Über „Mieter- und Eigentümerdaten korrigieren“ können Sie eigene Wohnungsnummern hinterlegen oder ändern.

Ja. Nutzerwechsel können sowohl über den Datenaustausch (L-/M-Satz) als auch direkt im Kundenportal erfasst werden. Wichtig ist, dass in beiden Fällen dieselben Wechseltermine verwendet werden.

Nein. Die Schnittstelle unterstützt derzeit keine Übertragung von Zählerständen. Diese müssen im Kundenportal manuell erfasst werden. Alternativ können sie weiterhin per E-Mail übermittelt werden.

Wenn Sie einen Nutzerwechsel erfassen, fragt das Kundenportal automatisch, ob Sie eine Zwischenablesung hinterlegen möchten. Bestätigen Sie diese Abfrage, öffnet sich eine Maske mit den der Wohnung zugeordneten Zählern. Dort können Sie die entsprechenden Zählerstände direkt eintragen.

Die Nebenkostenvorauszahlungen können Sie in den Nutzerdaten des jeweiligen Mieters hinterlegen. Sollte die Spalte „Vorauszahlungen“ in Ihrem Kundenportal nicht angezeigt werden, wenden Sie sich bitte an unseren Support. Die Funktion kann für Sie freigeschaltet werden.

Grundsätzlich können Personenzahlen im Bereich Nutzerdaten auch unterjährig geändert werden. Sollte eine Änderung nach einem Mieterwechsel nicht möglich sein, wenden Sie sich bitte an unseren Support. Wir prüfen den Fall und kümmern uns um die Freischaltung bzw. Behebung des Problems.

In diesem Fall können Sie den vorhandenen Leerstand bearbeiten und mit den Daten des neuen Mieters überschreiben. Anschließend wird der neue Nutzer für die Wohnung übernommen.

Nein. Wenn in der Liegenschaft Funkgeräte vorhanden sind, genügt es, den Nutzerwechsel im Kundenportal zu melden. Die zum Wechselzeitpunkt vorhandenen Funkwerte werden automatisch bei der Abrechnung berücksichtigt. Sollten Sie die Funkwerte für Ihre eigenen Unterlagen oder zur Weitergabe an den aus- oder einziehenden Mieter benötigen, stellen Sie bitte eine Anfrage an Ihren Ansprechpartner. Eine direkte Anzeige im Kundenportal ist derzeit nicht möglich.

Weitere Nutzerwechsel können direkt im Bereich Nutzerdaten angelegt werden. Dafür muss nicht der bestehende Datensatz bearbeitet werden. Nach Eingabe des Einzugsdatums setzt das Kundenportal das Auszugsdatum des vorherigen Nutzers automatisch auf den Vortag.

Die UVI-Funktion steht nur zur Verfügung, wenn die Liegenschaft mit Funkmesstechnik und einem Gateway ausgestattet ist und eine entsprechende vertragliche Vereinbarung besteht. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird der UVI-Bereich im Kundenportal nicht angezeigt.

Ja. Im UVI-Bereich können Sie die E-Mail-Adresse des Nutzers hinterlegen oder alternativ einen Link an den Eigentümer senden, damit dieser die Informationen an den Mieter weitergibt. Nutzer, die keine unterjährige Verbrauchsinformation erhalten sollen (z. B. Waschküchen), können über die Funktion „Ignorieren“ ausgeschlossen werden.

Hinweise im Freitextfeld bleiben für die aktuelle Abrechnungsperiode erhalten. In einer neuen Abrechnungsperiode werden sie nicht übernommen. Dauerhafte Informationen, die auch künftig berücksichtigt werden sollen, werden von den Mess-Profis intern hinterlegt.

Ja. Kosten für die neue Abrechnungsperiode können bereits erfasst werden. Solange die vorherige Abrechnung jedoch noch nicht abgeschlossen ist, kann die neue Periode noch nicht an die Mess-Profis übermittelt werden. Zunächst muss immer die ältere Abrechnungsperiode abgeschlossen werden.

In der Regel wird eine Abrechnungsperiode vollständig durch eine Hausverwaltung bearbeitet. Informieren Sie die Mess-Profis über den Verwalterwechsel und senden Sie eine entsprechende Verwaltervollmacht. Sollte die vorherige Abrechnungsperiode noch offen sein, teilen Sie bitte mit, welche Hausverwaltung diese abschließen soll. Eine Aufteilung einer Abrechnungsperiode auf zwei Verwaltungen ist zwar möglich, verursacht jedoch zusätzlichen Aufwand und Kosten.

Derzeit steht diese Funktion im neuen Kundenportal noch nicht zur Verfügung. Der Wunsch nach einer Geräteübersicht wurde im Webinar mehrfach geäußert und als Verbesserungsvorschlag aufgenommen. Benötigen Sie eine Übersicht Ihrer Messgeräte oder Rauchwarnmelder, wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner bei den Mess-Profis. Dieser kann Ihnen die entsprechenden Informationen zur Verfügung stellen.

Ja. Die Bereitstellung einzelner PDF-Abrechnungen pro Wohnung ist bereits vorgesehen und wird zu einem späteren Zeitpunkt ergänzt. Bis dahin können Einzel-PDFs bei Bedarf bereitgestellt werden.

Derzeit können Sie Ihre Rechnungen im Kundenportal einsehen. Eine Anzeige, ob eine Rechnung bereits bezahlt wurde, steht aktuell noch nicht zur Verfügung. Dieser Wunsch wurde als Verbesserungsvorschlag aufgenommen.

Unterjährige Verbrauchsinformationen & Mieterportal

UVI sind monatliche Informationen über Ihren Heiz- und Warmwasserverbrauch, die auf Basis fernauslesbarer Messgeräte bereitgestellt werden.

Die Heizkostenverordnung verpflichtet Vermieter dazu, Mieter regelmäßig über ihren Verbrauch zu informieren – sofern fernablesbare Geräte vorhanden sind.
Ziel ist mehr Transparenz und ein bewussterer Umgang mit Energie.

Die unterjährige Verbrauchsinformation kann auf verschiedenen Wegen bereitgestellt werden:

  • Bereitstellung über unser Mieterportal mit registriertem Zugang
  • Monatliche Zustellung per E-Mail als PDF-Dokument
  • Schriftliche Zusendung per Post
  • Bereitstellung per Schnittstelle in der Eigentümer App der Hausverwaltung

Monatlich. Die Verbrauchswerte eines Monats werden jeweils im Folgemonat zur Verfügung gestellt.

Nein, gesetzlich vorgeschrieben ist nur Heizung und Warmwasser.
Wenn technisch möglich, wird der Kaltwasserverbrauch zusätzlich als Service angezeigt.

Der jeweilige Nutzer (Mieter), sofern fernauslesbare Geräte installiert sind.

Nach Freischaltung durch Eigentümer oder Hausverwaltung erhalten Sie eine Registrierungsinformation per E-Mail oder Post.

In diesem Fall wenden Sie sich bitte an uvi@mess-profis.de

Sie erhalten monatlich eine Benachrichtigung per E-Mail, sobald neue Daten im Mieterportal verfügbar sind.

Ja, der Verwalter kann dies im Kundenportal anpassen.

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Mieterstrom & Gebäudestrom

Wenn Ihr Gebäude über viele Wohneinheiten (ab ca. 4 WE) und einen relativ stabilen Jahres-Stromverbrauch aufweist, lohnt sich Mieterstrom. Dann kann ein großer Teil des erzeugten Solar-Stroms im Haus direkt genutzt werden.

Ihr Gebäude braucht vor allem eine geeignete Dachfläche und eine moderne Zählertafel (TAB-konform). Ob Ihr Dach geeignet oder die Zählertafel erneuert werden muss, klärt sich meist erst nach einer fachmännischen Prüfung.

Der Aufwand kann sehr hoch sein, insbesondere zur Steuerung der verschiedenen Beteiligten (Solarteur, Elektriker, Verteilnetzbetreiber, Messstellenbetreiber usw.). In der Regel wird dies meist von Dienstleistern wie z.B. der greenovation übernommen.

Die wesentlichen Risiken sind: wie viel Mieter den Solarstrom abnehmen und wie viel Strom im Gebäude verbraucht wird. Diese Faktoren sind vor der Umsetzung eingehend zu prüfen.

Zunächst werden die erzeugten Strommengen und die Verbrauchsdaten der Wohneinheiten erfasst. Anschließend wird ermittelt, welcher Anteil des Verbrauchs durch die Photovoltaikanlage gedeckt werden konnte. Dieser Anteil wird als Mieterstrom ausgewiesen. Der verbleibende Verbrauch wird als Netzstrom bilanziert.

Im nächsten Schritt erfolgt die preisliche Bewertung. Beide Stromanteile werden mit den jeweils gültigen Arbeitspreisen multipliziert. Die daraus entstehende Stromrechnung stellt transparent dar, wie sich der Rechnungs-betrag zusammensetzt.

Die Rolle der richtigen Mess- und Zählerinfrastruktur ist entscheidend für den Projekterfolg, denn nur mit ihr kann man den Strom korrekt zu erfassen, zu verteilen und abrechnen. In der Praxis wird das üblicherweise vom Anbieter, wie z.B. wir als greenovation, geplant und umgesetzt.

Für Sie entsteht kein manueller Aufwand. Der erzeugte Strom wird automatisch verteilt und über die Stromzähler der Mieter erfasst.

Es besteht kein Risiko für den Betrieb. Wenn die PV-Anlage nicht ausreichend Strom erzeugt, wird der gebrauchte Reststrom automatisch über das Netz bezogen. Beim Mieterstrommodell ist der Mieterstromlieferant für die vollständige Strombedarfsdeckung der Teilnehmer verantwortlich.

Ja, Ihre Mieter sind frei in der Entscheidung, am Modell teilzunehmen. Durch attraktive Tarife kann eine hohe Beteiligung erreicht werden.

Die Investition rechnet sich meist nach 8-15 Jahren. Die genaue Amortisationsdauer hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. Eigenverbrauch, Teilnehmeranzahl, Verbrauchsverhalten etc.

Die gesetzliche Grundlage für Mieterstrom bilden hauptsächlich das Energiewirtschaftsgesetz und das Erneuerbaren-Energien-Gesetz. Diese definieren die wichtigsten Anforderungen und Fördermöglichkeiten.

Ja, es gibt Förderungen, die das Mieterstrommodell wirtschaftlich interessant machen. Einerseits gibt es eine EEG-Förderung per Mieterstromzuschlag und andererseits die Einspeisevergütung für Überschusseinspeisung.

Mieterstrom hat keinen Bezug zu den Nebenkosten. Die Stromabrechnung läuft getrennt von der Nebenkostenabrechnung.

Beim Mieterstrom kann der Stromverkauf als gewerbliche Tätigkeit gelten und z.B. Umsatzsteuer und ggf. Gewerbesteuern auslösen.

Es senkt die CO2- Emissionen und steigert die Energieeffizienz Ihrer Immobilie. Dadurch wird Ihr Objekt attraktiver für Mieter und Investoren.

Heizungsoptimierung

Vor allem für zentrale Heizungsanlagen in Mehrfamilienhäusern, unabhängig vom Energieträger. Großes Potenzial liegt bei älteren oder nicht optimal eigestellten Anlagen an.

Die Inbetriebnahme läuft meist innerhalb weniger Studen ab. Hier werden Sensoren und Steuereinheiten im Heizungskeller installiert und programmiert, ohne in die Wohneinheiten zu müssen.

Es werden u.a. Temperaturen, Laufzeiten und Verbrauchsdaten erfasst und analysiert.

Die Einsparungen werden über Vorher-Nachher-Vergleiche und witterungsbereinigte Analysen dokumentiert. So lässt sich der Effekt transparent und nachvollziehbar darstellen.

Die ersten Effekte sind oft nach wenigen Wochen schon sichtbar. Die volle Optimierung entfaltet sich erst nach einer ganzen Heizperiode.

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Kontakt & Organisation

Als Kunde finden Sie ihre zuständige Niederlassung in… :

  • … Ihrer fertig erstellten Abrechnung
  • … der Kostenmieterliste
  • … unseren Terminanmeldungen

 

Als Interessent richtet sich die zuständige Niederlassung richtet nach Ihrem Wohnort. Schauen Sie dafür in die Übersicht unserer Regionalgesellschaften.

Bitte nutzen Sie dazu das Kontaktformular auf unserer Homepage. Geben Sie möglichst genaue Informationen zu Ihrem Anliegen an, inklusive:

  • … aller bekannten Objektdaten
  • … Ihres Wohnorts

Die Bearbeitungsdauer hängt von der Art Ihres Anliegens ab. Wir bemühen uns, alle Anfragen so schnell wie möglich zu bearbeiten.

Änderungen Ihrer Kontaktdaten können Sie über das Kontaktformular auf unserer Homepage mitteilen.

Bitte nutzen Sie dafür ebenfalls das Kontaktformular auf unserer Homepage. Fassen Sie möglichst alle Anliegen in einer Anfrage zusammen und geben Sie alle bekannten Daten zur Liegenschaft an.

Sonstiges & Sonderfälle

Fragen müssen zunächst an die zuständige Hausverwaltung gestellt werden. Diese nimmt anschließend Kontakt zu den Mess-Profis auf.

Die Mess-Profis sprechen mit dem Kunden/Planer/Fachhandwerker einen Montagetermin ab und erledigen den Einbau.

Rufen Sie uns gerne an. Unserer Zentrale können Sie Ihr Anliegen schildern – dann erfolgt die Weiterleitung zum richtigen Ansprechpartner.