Wärmepumpe

Aufgrund der Novelle der HKVO ist ab dem Abrechnungszeitraum 01.10.2024 eine entsprechende Ausstattung und verbrauchsabhängige Abrechnung für Wärmepumpenanlagen verpflichtend. Für monovalente und bivalente Anlagen wird hierfür ein Wärmezähler Wärmepumpe (Schaubild W3) benötigt. Sollte dieser noch nicht vorhanden sein, bitten wir Sie, unseren Vertrieb zu informieren. Bei monovalenten Wärmepumpen kann bei messtechnischer Vollausstattung (Wärmezähler für Warmwasser W1 und Wärmezähler für Raumwärme W2 vorhanden) auf den Wärmezähler Wärmepumpe (W3) verzichtet werden.

Ist eine vollständige Ausstattung nicht möglich, gelten folgende Ersatzverfahren:

  • Bei fehlendem WMZ für Warmwasser erfolgt die Berechnung nach Formel Ersatzverfahren § 9
  • Bei fehlendem WMZ für die Wärmepumpe wird – sofern vorhanden – der WMZ-Vorerfasser für Raumwärme (Schaubild W2) genutzt oder alternativ die Jahresarbeitszahl herangezogen. In diesem Fall benötigen wir Ihre Angabe oder die Nennung der Wärmepumpenart (Luft/Wasser, Wasser/Wasser oder Sole/Wasser).
 

Betriebsstrom

Um eine gesetzeskonforme und nachvollziehbare Ermittlung der Stromkosten Ihrer Heizungsanlage sicherzustellen, möchten wir Sie über wichtige Änderungen informieren.

 

Die bislang verbreitete Praxis, den Betriebsstrom pauschal mit 3–5 % der Brennstoffkosten anzusetzen, wird heute nicht mehr als belastbar angesehen und ist nur noch auf ausdrücklichen Wunsch sowie in eigener Verantwortung des Eigentümers anwendbar.

Die Heizkostenverordnung verlangt eine möglichst genaue und überprüfbare Zuordnung der tatsächlich angefallenen Kosten.

 

Die fachlich und rechtlich bevorzugte Lösung ist die Installation eines eigenen, geeichten Stromzählers, der ausschließlich den Betriebsstrom der heizungsrelevanten Komponenten (z. B. Pumpen, Brenner, Steuer- und Regeltechnik) erfasst. Auf diese Weise können die Stromkosten eindeutig abgegrenzt und korrekt verteilt werden.

Falls ein separater Stromzähler technisch oder wirtschaftlich nicht umsetzbar ist, kann der Betriebsstrom durch eine anerkannte Schätzung ermittelt werden. Grundlage hierfür ist u. a. das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21.02.1978 (Az. 63 S 166/77 = GE 78, 902 ff.), das die Berechnung anhand der elektrischen Anschlusswerte der eingesetzten Geräte ausdrücklich zulässt.

Die Berechnungsformel lautet:
Betriebsstromkosten = Anschlussleistung (kW) × 24 h × Anzahl der Heiztage × Strompreis (€/kWh).

 

Ergänzend kann auch die DIN/TS 18599 zur Ermittlung der Betriebsstromkosten herangezogen werden. Diese Norm bietet ein technisch fundiertes Berechnungsverfahren, ist jedoch aufgrund ihrer Komplexität und des hohen zeitlichen Aufwands in der Praxis für Bestandsanlagen häufig nicht wirtschaftlich umsetzbar.