Die Eichpflicht bei Messgeräten betrifft alle Eigentümer Vermieter und Hausverwaltungen die Wasser oder Wärme abrechnen. Sie ist keine technische Empfehlung sondern eine gesetzliche Verpflichtung. Werden ungeeichte Messgeräte eingesetzt oder Eichfristen überschritten sind Abrechnungen rechtlich unwirksam und können erhebliche finanzielle Folgen haben.
Wir erklären Ihnen, was die Eichpflicht bedeutet, welche Messgeräte betroffen sind, welche Fristen gelten und welche rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen drohen.
Was bedeutet die Eichpflicht bei Messgeräten
Die Eichpflicht ist im Mess und Eichgesetz geregelt. Sie stellt sicher dass Messgeräte korrekte vergleichbare und manipulationssichere Messwerte liefern. Für die Abrechnung von Wasser und Wärmekosten dürfen ausschließlich Messgeräte verwendet werden die geeicht sind und sich innerhalb der gültigen Eichfrist befinden.
Messwerte aus nicht geeichten oder abgelaufenen Geräten gelten als rechtlich nicht verwertbar. Eine ordnungsgemäße Heizkostenabrechnung ist in diesen Fällen nicht möglich.
Welche Messgeräte unterliegen der Eichpflicht
Der Eichpflicht unterliegen insbesondere folgende Messgeräte in Wohnimmobilien:
- Kaltwasserzähler – eichpflichtig seit 1979
- Warmwasserzähler – eichpflichtig seit 1981
- Wärmezähler – eichpflichtig seit 1980
Diese Messgeräte dürfen nur innerhalb ihrer gültigen Eichfrist eingesetzt werden. Voraussetzung für eine rechtssichere Nutzung ist außerdem eine fachgerechte Installation und laufende Kontrolle im Rahmen der eingesetzten Messtechnik.
Welche Messgeräte sind nicht eichpflichtig
Nicht alle Geräte zur Verbrauchserfassung unterliegen der Eichpflicht. Heizkostenverteiler gelten als nichteichpflichtige Messhilfsverfahren nach DIN EN 834 und DIN EN 835. Dies betrifft sowohl Verdunster als auch elektronische Heizkostenverteiler.
Auch ohne Eichpflicht müssen diese Geräte korrekt montiert regelmäßig gewartet und plausibel ausgewertet werden da sie eine wesentliche Grundlage der Heizkostenabrechnung darstellen.
Welche Eichfristen gelten bei eichpflichtigen Messgeräten
Für alle eichpflichtigen Messgeräte gilt heute eine einheitliche Eichgültigkeit von sechs Jahren. Frühere Fristen von fünf Jahren sind nicht mehr relevant.
Wie lässt sich die Eichfrist eines Messgeräts erkennen
Jedes eichpflichtige Messgerät ist mit einer Eichmarke versehen. Diese enthält Angaben zur zuständigen Prüfstelle sowie zum Eichjahr.
Aus dem Eichjahr ergibt sich das Ablaufdatum der Eichfrist.
Ein Beispiel:
Ein Messgerät mit Eichjahr 2020 darf bis einschließlich 31 Dezember 2026 eingesetzt werden. Ab dem folgenden Jahr ist das Gerät nicht mehr eichgültig.
Welche Folgen drohen bei Verstößen gegen die Eichpflicht
Verstöße gegen die Eichpflicht können erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen.
Abrechnungen sind unwirksam:
Messwerte aus ungeeichten Geräten dürfen nicht verwendet werden auch nicht im Rahmen der Heizkostenabrechnung.
Zahlungsverweigerung durch Mieter:
Fehlerhafte Abrechnungen gelten als nicht fällig Mieter können Zahlungen zurückhalten.
Bußgelder:
Nach Paragraph 60 MessEG können Bußgelder von bis zu 50000 Euro pro Messgerät und Verarbeitungsvorgang verhängt werden.
Vertragsrechtliche Risiken:
Eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung ist nicht möglich was zu Kündigungen von Dienstleistungsverträgen führen kann.
Wer ist für die Einhaltung der Eichpflicht verantwortlich
Die Verantwortung für die Einhaltung der Eichpflicht liegt immer beim Eigentümer des Messgeräts. Sofern diese über eine Miete bei den Mess–Profis bezogen werden, wird die Eichpflicht automatisch durch uns überwacht.
In Mietobjekten beim Vermieter.
In Wohnungseigentumsanlagen in der Regel bei der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Die Verantwortung beginnt bereits mit dem Kauf des Messgeräts. Es gibt keine automatische Erinnerung an ablaufende Eichfristen. Eigentümer und Verwalter müssen diese eigenständig überwachen häufig unterstützt durch einen professionellen Anbieter für Messtechnik.
Gibt es Ausnahmen von der Eichpflicht
Das Mess und Eichgesetz sieht keine Ausnahmen von der Eichpflicht vor. Auch Beschlüsse von Eigentümerversammlungen können gesetzliche Vorgaben nicht außer Kraft setzen.
Eine Schätzung auf Basis ungeeichter Altgeräte ist nur unter hohem Prüfaufwand möglich und bleibt rechtlich riskant.
Warum Eigentümer die Eichpflicht aktiv überwachen sollten
Abgelaufene Eichfristen werden häufig erst im Rahmen der Abrechnung erkannt. Zu diesem Zeitpunkt sind Korrekturen meist nur mit erheblichem Aufwand möglich.
Eigentümer und Hausverwalter sollten daher regelmäßig prüfen:
- Welche Messgeräte sind installiert?
- Wann laufen die Eichfristen ab?
- Welche Geräte müssen ausgetauscht werden?
Eine aktive Überwachung der Eichpflicht schützt vor rechtlichen Risiken und sichert eine ordnungsgemäße Heizkostenabrechnung.
Unterstützung bei der Einhaltung der Eichpflicht
Die Mess Profis unterstützen Eigentümer und Hausverwaltungen bei der Prüfung eingesetzter Messgeräte der Überwachung von Eichfristen dem fristgerechten Austausch sowie der rechtssicheren Heizkostenabrechnung.
Weitere Informationen finden Sie im Bereich Messtechnik oder im Kundenportal.


